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NOGGS Showtechnik
Gutenbergstraße 93
D-57078 Siegen-Sohlbach
Deutschland / Germany / Allemagne
Fon/Fax: fon +49 (0)271 - 870 7000
fax +49 (0)271 - 870 7001
Email:
info@noggs.de
Mobile GSM:
Kein public Handy !
Einfach Festnetznummer !
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 09:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag und Samstag nur nach Vereinbarung !!!
Impressum:
NOGGS Showtechnik
Guido Saßmann
Meister für Veranstaltungstechnik FR Beleuchtung
Gutenbergstraße 93
D-57078 Siegen-Sohlbach
Deutschland / Germany / Allemagne
Telefon: +49 (0)271 - 870 7000
Telefax: +49 (0)271 - 870 7001
VAT-ID: / Umsatzsteueridentnummer:
DE126515125
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NOGGS billigt die Drittinhalte weder, noch soll durch die Verlinkung eine Verbindung zwischen NOGGS und diesen Inhalten hergestellt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
NOGGS Showtechnik
Guido Saßmann
Gutenbergstr. 93
57078 Siegen
Deutschland
mail@noggs.de
Fax: +49.(0)271.8707001
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.4 Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkäufe der Firma NOGGS® Showtechnik
- Guido Saßmann - gültig ab dem 01.01.2007-
I. Allgemeines
1.Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verkäufe, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen oder anders lautende Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
2.Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3.Soweit gesetzlich zulässig, ist Siegen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
II. Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
1.Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich
2.Speziell ausgearbeitete Angebote bleiben 30 Tage bindend.
3.Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Der Auftrag erlischt, falls wir nicht binnen einer Frist von 21 Tagen den Auftrag schriftlich bestätigen. Die Lieferung gilt als Bestätigung.
III. Preise
1.Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager Siegen.
2.Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich.
3.Die Preise schließen regelmäßig handelsübliche Verpackung ein 4.Liegen zwischen Vertragschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
IV. Lieferung
1.Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Werk Siegen.
2.Transport und Verpackungsschäden müssen sofort der Bahn, der Post oder dem Spediteur angezeigt werden; sonstige Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfangsdatum angenommen werden.
3.Bei nicht fristgerechter Lieferung kann der Käufer eine Nachfrist von 4 Wochen festlegen, die mit Eingang der Bekanntgabe der Nachfrist bei dem Verkäufer beginnt.
4.Der Verkäufer behält sich ausdrücklich auch die Ausführung von Teillieferungen vor. Eine Versicherungspflicht für Lieferungen besteht nicht.
V. Liefer- und Leistungszeit gegenüber Kaufleuten
1.Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.Verzögerungen sind nur dann zu vertreten, wenn die Gründe im Verantwortungsbereich des Verkäufers entstehen.
3.Sollten die Verzögerungen länger als 3 Monate andauern, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
VI.Technisch bedingteAbweichungen
Abweichungen, die handelsüblich oder technisch bedingt oder geringfügig sind und Form, Farbe oder Größe der Artikel betreffen, behalten wir uns vor und haben keinen Einfluß auf die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarung.
VII. Sonderanfertigungen bzw. –ausstattungen
Sonderanfertigungen und Sonderausstattungen sind vom Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglichen Forderung bei dem Verkäufer.
2.Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrags ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3.Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt um übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4.Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
5.Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
IX. Abtretung von Ansprüchen
1.Der Kunde verpflichtet sich, mit etwaigen Dritten keine Abtretung zu vereinbaren, soweit hiervon unsere Sicherungsrechte betroffen werden.
2.Forderungen des Kunden gegen uns darf der Kunde nicht abtreten.
X. Gewährleistung und Haftung
1.Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.Der Käufer muss die Ware bei Ankunft unverzüglich auf Mängel oder Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort schriftlich unterrichten. Mangelhafte oder beschädigte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels oder des Schadens befindet, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.
3.Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers oder Herstellers nicht befolgt, änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Das Gleiche gilt bei unsachgemäßem Gebrauch sowie im Falle von Verschleiß. Innerhalb der Gewährleistungsfrist trägt der Verkäufer die Kosten für die Ersatzteile und die zur Reparatur erforderlichen Arbeitszeit. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für den Rückversand zu übernehmen, soweit die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
4.Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
5.Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6.Sofern der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Er ist bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in seine Police zu gewähren.
XI. Zahlungen und Verzugszinsen
1.Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers am Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
2.Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3.Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt werden.
4.Soweit gegen Rechnung geliefert wird, ist diese innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
5.Bei nicht termingerechter Zahlung des Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ist der Käufer ein Kaufmann, werden Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem Diskontsatz fällig.
6.Sollte der Käufer mit sei nen Zahlungen in Verzug geraten oder Umstände dem Verkäufer bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, so kann der Verkäufer noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
XII. Liefer- und Vesandkosten
Wenn nicht anders angegeben:
Versandkostenpauschale (national): 4,50€ (bis 35cm od. 2Kg), 7,00€ (bis 50cm od. 10Kg), 10,00€ (bis 70cm od. 20Kg), 15,50€ (bis max. Gurtmaß od. 35Kg)
Versandkostenpauschale (EU 1): 13,00€ (bis 35cm od. 2Kg), 15,00€ (bis 50cm od. 10Kg), 18,00€ (bis 70cm od. 20Kg), 21,50€ (bis max. Gurtmaß od. 35Kg)
Versandkostenpauschale (EU 2): 15,50€ (bis 35cm od. 2Kg), 17,00€ (bis 50cm od. 10Kg), 20,00€ (bis 70cm od. 20Kg), 25,00€ (bis max. Gurtmaß od. 35Kg)
Versandkostenpauschale (EU 3): 18,00€ (bis 35cm od. 2Kg), 21,00€ (bis 50cm od. 10Kg), 25,50€ (bis 70cm od. 20Kg), 34,00€ (bis max. Gurtmaß od. 35Kg)
Versandkostenpauschale (EU 4): 19,50€ (bis 35cm od. 2Kg), 22,50€ (bis 50cm od. 10Kg), 26,50€ (bis 70cm od. 20Kg), 34,50€ (bis max. Gurtmaß od. 35Kg)
Versandkostenpauschale (EU 5): 30€ (bis 35cm od. 2Kg), 35,50€ (bis 50cm od. 10Kg), 45,00€ (bis 70cm od. 20Kg), 56,50€ (bis max. Gurtmaß od. 35Kg)
EU 1:Benelux, Dänemark, österreich
EU 2:Frankreich, Italien, Großbritannien
EU 3:Irland, Finnland, Portugal, Spanien, Schweden
EU 4:Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien
EU 5:Estland, Lettland, Litauen
Max. Versandgewicht: 40 Kg
Die Versandkostenpauschale versteht sich ohne den eventuell anfallenden Inselzuschlag von 13,95€ (gilt für Hiddensee, Pellworm, Hooge, Langeneß, Gröde, Wyk, Nebel, Westerland, List, Wenningstadt, Hörnum, Kampen, Langeoog, Spiekeroog, Wangerooge, Norderney, Juist, Baltrum, Borkum, Helgoland).
XIII. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
1.Beim Kauf von Elektrogeräten übernimmt der Käufer die Pflicht, die gelieferten Geräte nach dem Ende der Nutzung auf eigene Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen, es sei denn, eine einzelvertragliche Absprache sieht eine anders lautende Vereinbarung vor.
2.Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die Ware nach Ende der Nutzung auf Kosten der gewerblichen Dritten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.
3.Unterlässt es der Käufer, die vorstehende Verpflichtung an Dritte weiterzugeben, ist der zur Entsorgung gem. Ziff. 1 dieser Bestimmung verpflichtet.
XIV. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner oder Teile der Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen und Dienstleistungen
NOGGS Showtechnik - Guido Saßmann
I. Gegenstand der AGB
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen der Firma NOGGS Showtechnik - Guido Saßmann (im folgenden Vermieter genannt), insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe und Lichttechnik, sowie für Dienstleistungen.
2. Nicht berührt vom zugrundeliegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Sollte der Vermieter derartige Sachen transportieren oder auf- bzw. abbauen, handelt es sich um reine Gefälligkeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
II. Allgemeines und Salvatorische Klausel
1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen. Sollte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Klausel für unwirksam erklärt werden, so vereinbaren die Parteien, daß diese jetzt unwirksame Klausel durch eine Regelung ersetzt wird, die dem ursprünglichen Regelungsinhalt am nächsten kommt.
4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingung ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
III. Angebote und Preise
1. Die Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen des Mietvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
2. Abbildungen, Maße und Gewicht in den Prospekten des Vermieters sind lediglich Annäherungswerte. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Erfüllung
1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Bereitstellung der Ware im Geschäftslokal des Vermieters statt.
2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, daß er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei und in Siegen zahlbar. Aufrechnungen und Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen des Mieters sind ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig tituliert oder seitens des Vermieters anerkannt sind.
2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung, Bankspesen trägt der Mieter.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ist der Mieter ein Kaufmann, werden Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem Diskontsatz fällig.
4. Sollte der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug geraten oder Umstände dem Vermieter bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, so kann der Vermieter noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
VI. Unterrichtungspflichten
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich etwaige Störungen der Mietsachen mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts gegenüber dem Mieter geltend machen, soweit der Mieter nicht einen geringeren Schadensersatzanspruch nachweist.
2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dieses gilt insbesondere " bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, " bei Veränderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, " bei Insolvenzanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
VII. Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter gestattet.
VIII. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
1. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsachen die Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Soweit der Mieter bei Empfang der Mietsache keine schriftliche Mängelanzeige vornimmt, gilt die Vermutung zugunsten des Vermieters, daß die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Mängeln behaftet war.
2. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn
- a) der Mieter nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels beim Vermieter den Mangel schriftlich anzeigt;
- b) der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
- c) die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht;
- d) der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt oder Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige, unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist;
- e) der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
3. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.
4. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für den entgangenen Gewinn.
IX. Werkarbeiten des Vermieters
1. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieser Absätze.
2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung in Höhe von 153.387,- € für Sachschäden.
3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er den Vermieter und etwaigen beteiligten Werksunternehmen die nötigen Angaben über Lage, verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- u. ä. Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntzugeben.
4. Werden durch die Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten für mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über. Abs. IX dieser Geschäftsbedingungen bleiben für das zugrundeliegende Mietverhältnis unberührt.
5. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Übernahme durch den Mieter. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
X. Unmöglichkeit , Vertragsanpassung
1. Sind dem Vermieter die ihm obliegenden Leistungen unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
2. Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden, sollte der Mieter nicht einen höheren Schaden konkret nachweisen.
3. Ist die Unmöglichkeit weder auf das Verschulden des Vermieters noch auf das Verschulden des Mieters zurückzuführen, so ist dem Vermieter eine angemessene Ausfallentschädigung, mindestens jedoch 50% der Auftragssumme zu zahlen.
4. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), wie z.B. Unwetter, Streik etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
XI. Open Air Konzerte
Ist in dem Mietvertrag ausdrücklich zwischen den Parteien die Verwendung der Mietsachen für ein Open-Air-Konzert vereinbart und die Überwachung der Anlage durch den Vermieter vereinbart, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
1. Der Vermieter kann die Anlagen abschalten oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch das Wetter oder sonstige Umwelteinflüsse eine Gefahr für Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Gefahr von Aufruhr oder sonstigen gewalttätigen Maßnahmen die Anlage gefährden kann.
3. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
XII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, alle nötigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen. Seitens des Vermieters besteht keine Versicherung der Mietsache.
2. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen an der gemieteten Sache verschuldensunabhängig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100 % der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zuzüglich vereinbarter Werklöhne und der Leistung durch den Vermieter beauftragter Subunternehmen.
Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn: 5 % des Auftragsvolumens
bis 45 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Auftragsvolumens
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 35 % des Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Auftragsvolumens.
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 90 % des Auftragsvolumens.
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich D-57072 Siegen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Copyright auf die gesamten AGB: ©2007 NOGGS® Guido Saßmann


